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Wir sind ausgezeichnet!

In seinem Heft für Juni 2022 hat die Zeitschrift Capital in Zusammenarbeit mit dem Marktforscher Statista die besten Rechtsanwaltskanzleien für Privatmandanten in sieben Disziplinen gekürt. Hierzu gehörte auch der Bereich Insolvenzrecht. Die Umfrage basierte auf einer Befragung von mehr als 4.500 Anwälten. Man geht hier davon aus, dass die Anwälte selbst am besten die Kompetenzen von Kollegen einschätzen können. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: wir sind ausgezeichnet als eine der acht besten Anwaltskanzleien für Insolvenzrecht in Deutschland im Kalenderjahr 2022.

Wir sind auf diese Erwähnung vor allem deshalb besonders stolz, weil wir in einem Atemzug mit deutlich größeren Sozietäten genannt werden, die schon deutlich länger Zeit hatten, sich am Markt zu etablieren. Für unsere kleine Insolvenz- und Litigationboutique, zu der wir, Alexander Druckenbrodt und Claudius Finkbeiner, uns erst im Mai 2020 zusammengeschlossen haben, ist dies ein besonderer Erfolg.

Dieses tolle Feedback für unser Team und unsere Arbeit zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind und es ist ein echter Ansporn uns noch weiterzuentwickeln.

#mitunsdurchkriseundkonflikt #finkbeinerunddruckenbrodt #capital #insolvenzrecht

OLG Schleswig entscheidet zu Löschungsansprüchen gegen Auskunfteien

Das OLG Schleswig entschied am 03.06.2022 über einen Löschungsanspruch eines Insolvenzschuldners gegen eine Auskunftei. Diese Löschungsansprüche sind in der Praxis hochrelevant, da negative Eintragungen in Schufa und Co. regelmäßig mit erheblichen Einschränkungen am Wirtschaftsverkehr einhergehen.

Vorliegend entschied das OLG, dass die Auskunftei Daten eines Insolvenzschuldners nur zeitlich begrenzt verwerten darf. Konkret wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und am 25.03.2020 das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Diese Daten wurden im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa pflegte diese Daten in Ihre eigene Auskunftei ein. Der Kläger begehrte daraufhin Ende 2020 die Löschung der Daten von der Schufa, da durch die Verarbeitung ihm eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht möglich sei. Konkret begründete er dies damit, dass er nur noch gegen Vorkasse bestellen konnte und keine neue Wohnung anmieten konnte. Die Schufa löschte die Daten nicht, mit Hinweis auf die „Verhaltensregeln des Verbandes Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, welche eine Löschung erst nach drei Jahren vorsehe.

Das OLG gab der Berufung statt und sprach dem Schuldner einen Löschungsanspruch zu. Konkret entschied es dabei jedoch noch Weiteres. Zunächst käme es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Daten über ein Insolvenzverfahren aus dem amtlichen Internetportal allein auf den sich aus Art. 6 Abs. 1 S.1 lit f DSGVO ergebenden Maßstab an. Somit ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Datenverarbeitung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist, durch eine konkrete Abwägung der berührten Belange des Betroffenen einerseits und des Verantwortlichen oder Dritten andererseits. Weiter formulierte das OVG einen Maßstab für diese Abwägung: „Je abstrakter ein Abwägungsvorgang ausfällt, desto überragender müssen die Interessen an der Datenverarbeitung ausfallen, um den Eingriff in Grundrechte des Betroffenen zu rechtfertigen. Dieses gilt umso mehr, wenn Daten ohne konkreten Anlass und damit gewissermaßen „auf Vorrat“ erhoben werden.“

Auch stellte das OLG fest, dass den „Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien“ kein eigener normativer Gehalt zukäme, womit sie bei der Abwägung nicht einzubeziehen sind. Auch die in § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV normierte Löschungsfrist von sechs Monaten fände keine unmittelbare oder analoge Anwendung, jedoch sei der § 3 InsoBekV bei der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO als Abwägungsmodell nicht ausgeschlossen. Daraus schloss das OVG, das in der Regel nach verstreichen der sechsmonatigen Frist eine weitere Speicherung und Verarbeitung von Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal nicht mehr zulässig ist.

Anhand dieser Maßgaben entschied das OLG, dass das Interesse des Klägers an einer möglichst ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben, dem Interesse der Schufa als Anbieterin von bonitätsrelevanten Informationen vorgehe, nach der sechsmonatigen Frist auch § 3 InsoBekV.

Abzuwarten bleibt die Stellungnahme des BGHs zu der Thematik, da das Gericht eine Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Sollten Sie betroffener einer negativen Eintragung sein, prüfen wir gerne für Sie auch auf Grundlage dieses aktuellen Urteils, ob eine Löschungsanspruch durchsetzbar ist.

Rufen Sie uns hierzu gerne unverbindlich an.

 

#Schufaeintragung #Schufa #Insolvenz #Löschungsansprüche #mitunsdurchkriseundkonflikt

 

https://openjur.de/u/2397402.html

BGH entscheidet zur Ersatzpflicht von Versicherungen bei Betriebsschließungen bei Lockdown

Mit Urteil vom 26.01.2022 hat der BGH erstmals zur Frage Stellung genommen, ob eine Betriebsschließungsversicherung für Ausfälle infolge von Lockdowns während der Corona-Pandemie aufkommen muss. Der BGH hielt fest, dass eine Versicherung gegen Betriebsschließungen nur unter bestimmten Umständen für Corona-Fälle gilt; es kommt auf die jeweiligen Vertragsbedingungen an.
Konkret ging es um einen Fall aus Lübeck, in dem ein Gastwirt die Feststellung begehrte, dass die Versicherung ihm aufgrund der pandemiebedingten Schließung Im Frühjahr 2020 eine Entschädigung zahlen muss. Der IV. Zivilsenat des BGH bestätigte im Ergebnis die Vorinstanzen; die Versicherung musste nicht für die Schließung auf Grundlage der Anordnung des Landes Schleswig-Holstein zahlen.
Das OLG Schleswig als Berufungsgericht lehnte die Forderung noch mit der Begründung ab, dass „die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008“ eine konkrete und einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr voraussetzten. Zusätzlich sei das SARS-Cov-2 Virus nicht von der einschlägigen Klausel erfasst, dessen Wortlaut abschließend die abgedeckten Krankheiten und Erreger in §§ 6 und 7 IfSG aufzähle.
Dieser Sichtweise schloss sich der BGH nur eingeschränkt an: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen Infektionsgefahr voraus“. Im Ergebnis bestätigte der BGH die abschließende Aufzählung der Klausel. Des Weiteren halte die Klausel auch einer Inhaltskontrolle stand, insbesondere liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
Der BGH entschied zwar einen Einzelfall, hat aber festgehalten, dass es stets auf die konkreten Vereinbarungen ankomme, in ähnlich gelagerten Covid-19 bedingten Betriebsschließungskonstellationen.
Wenn Ihr Unternehmen von behördlich angeordneten Schließungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie betroffen war, prüfen wir gerne, ob Sie auf der Grundlage dieses Urteils einen Anspruch gegen Ihre Betriebsschließungsversicherung haben.
Für Versicherer prüfen wir gerne die von dem Versicherungsnehmer vorgebrachten Argumente darauf, ob sie im Lichte des hier besprochenen Urteils Bestand haben würden.
Rufen Sie uns hierzu gerne unverbindlich an.

BGH entscheidet zu Mietminderungen im ersten Corona-Lockdown

Mit Urteil vom 12.01.2022 hat der BGH erstmals zur Frage Stellung genommen, ob gewerbliche Mieter für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19 Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet sind.

Die Frage ist bislang uneinheitlich beurteilt worden, auch das Urteil des BGH zum Az. XII ZR 8/21 klärt lediglich grundsätzlich, dass ein Anspruch des Mieters auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.

Der BGH stellt dabei klar, dass kein Mangel des Mietgegenstandes vorliegt, da Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang steht, was bei einer Schließung für den Publikumsverkehr nicht der Fall ist.

Jedenfalls während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 war die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages betroffen. Hierfür spricht auch die erst später neu geschaffene Vorschrift des Art. 240 § 7 EGBGB, nach der vermutet wird, dass die Geschäftsgrundlage verändert ist, wenn gewerblich genutzte Räumen infolge staatlicher Maßnahmen für den Mieter nicht oder nur eingeschränkt verwendbar sind.

Allein der Umstand, dass die Geschäftsgrundlage betroffen ist, rechtfertigt für sich genommen allerdings noch keine Vertragsanpassung. Hierfür müssen vielmehr alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung. In einem Fall, in dem Einbußen des Mieters auf den hoheitlichen Maßnahmen beruht, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus.

Der Mieter kann trotzdem nicht stets eine Anpassung der Miete verlangen. Es ist vielmehr konkret zu untersuchen, welche Nachteile dem Mieter im Einzelfall entstanden sind. Ein Umsatzrückgang ist dabei nur bezogen auf das jeweilige Mietobjekt zu berücksichtigen. Schließlich ist zu prüfen, ob der Mieter staatliche Leistungen zum Nachteilsausgleich oder aus einer Betriebsversicherung erhalten hat, wobei Zuwendungen, die lediglich als Darlehen gewährt werden, nicht berücksichtigt werden dürfen.

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022004.html?nn=10690868

Wenn Ihr Unternehmen von behördlich angeordneten Schließungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie betroffen war und es hierdurch zu Umsatzrückgängen gekommen ist, prüfen wir gerne für Sie, ob Sie auf der Grundlage dieses Urteils zuviel gezahlte Mieten zurückfordern können oder sich erfolgreich gegen die Inanspruchnahme Ihres Vermieters zur Wehr setzen können.

Für Vermieter prüfen wir gerne die von den Mietern vorgebrachten Argumente darauf, ob sie im Lichte des hier besprochenen Urteils Bestand haben würden. Wir setzen für Sie rückständige Mieten, die Sie beanspruchen können durch und wehren Rückfordungsbegehren Ihrer Mieter ab.

Rufen Sie uns hierzu gerne unverbindlich an.

#gewerblichesmietrecht #mietrecht #covid #finkbeinerunddruckenbrodt #mitunsdurchkriseundkonflikt.

BGH konkretisiert seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung

Lesebefehl für sämtliche Praktiker, die sich mit dem Bereich der Vorsatzanfechtung befassen.

Nach dem Wechsel an der Spitze setzt der IX. Zivilsenat des BGH seine Korrekturen an seiner Rechtsprechung zu § 133 InsO fort:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IX%20ZR%2072/20&nr=119863

Über viele Jahre hinweg konnte der Insolvenzverwalter den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung allein darauf stützen, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkannt zahlungsunfähig war. Damit ist nun Schluss.

So muss der Schuldner künftig im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auch wissen bzw. billigend in Kauf nehmen, dass er seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen können wird, was sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen richtet. Dies muss auch der Anfechtungsgegner zusätzlich zum Erkennen der Zahlungsunfähigkeit wissen.

Noch wichtiger erscheint aber, dass auf eine lediglich erkannt drohende Zahlungsunfähigkeit isoliert eine Vorsatzanfechtung zukünftig gar nicht mehr gestützt werden kann. Der BGH stützt diese Überlegung darauf, dass in diesem Stadium gegen den Willen des Schuldners kein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Mit dieser Wertung sei es nicht zu vereinbaren, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit und eingetretene Zahlungsunfähigkeit mit Blick auf die Vorsatzanfechtung gleichbehandelt werden. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn bei drohender Zahlungsunfähigkeit in sicherer Erwartung von deren Eintritt noch gezielt bestimmt (etwa nahestehende) Gläubiger bevorzugt werden.

Wichtigtes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners soll dessen Erklärung sein, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können. Gibt es eine solche nicht, müssen die Umstände, aus denen eine Zahlungsunfähigkeit gefolgert werden soll, entsprechendes Gewicht haben, wofür Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, nicht ausreichen dürften.

Dieser Entscheidung wird erhebliche Bedeutung zukommen. Für #insolvenzverwalter bedeutet sie, dass die ohnehin anspuchsvoller gewordene Vorsatzanfechtung noch schwieriger durchsetzbar sein wird. Umso wichtiger wird es sein, versierte anwaltliche Vertreter hiermit zu beauftragen.

Für #anfechtungsgegner und die sie vertretenden Anwälte ergibt sich ein bunter Strauß an Verteidigungsmöglichkeiten, die eine erfolgreiche Abwehr von entsprechenden Inanspruchnahmen noch wahrscheinlicher machen.

#finkbeinerunddruckenbrodt #mitunsdurchkriseundkonflikt #neunterzivilsenat #bgh #vorsatzanfechtung

Fachfortbildungen für Rechtsanwälte

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